Stromsteuer

Stromsteuer
1. Begriff: Eine Verbrauchsteuer auf Strom, durch die Strom verteuert und somit zum Energiesparen ein Anreiz gegeben werden soll ( Ökosteuer).
- 2. Rechtsgrundlage: Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.3.1999 (BGBl I 378).
- 3. Steuergegenstand: Besteuert wird elektrischer Strom im Sinn der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur ( KN).
- 4. Steuergebiet: Erhoben wird die St. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne die Gebiete von Büsingen und Helgoland.
- 5. Steuertarif: Die Steuer beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde (Stand: 2004).
- 6. Verfahrensrechtliche Vorschriften: a) Erlaubnispflicht: Wer Letztverbraucher im Erhebungsgebiet der St. mit Strom versorgen will, bedarf der Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden kann. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind in § 4 StromStG näher geregelt.
- b) Steuerentstehung: Die Steuer entsteht, sobald der gelieferte Strom vom Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder dadurch, dass der Versorger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt; bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch.
- c) Steuerschuldner ist je nach Konstellation entweder der Stromversorger oder der Eigenerzeuger. Wer widerrechtlich Strom aus einem Versorgungsnetz entnimmt, ist ebenfalls Steuerschuldner. Bei Bezug von Strom von einem Versorger außerhalb des Steuergebiets ist nicht der ausländische Versorger, sondern der Letztverbraucher Steuerschuldner.
- 7. Steuerberechnung: Der Steuerschuldner muss die Steuer selbst berechnen und den zu zahlenden Betrag beim Finanzamt in einer Steueranmeldung erklären. Als Anmeldungszeitraum kann der Monat oder das Kalenderjahr gewählt werden; bei jährlicher Anmeldung sind monatliche Vorauszahlungen zu entrichten.
- 8. Steuerbefreiungen sind vorgesehen: (1) Für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der entweder von Eigenerzeugern als Letztverbrauchern erzeugt wird oder aus einem nur aus regenerativen Energien gespeisten Netz entnommen wird; (2) für Strom, der vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung entnommen wird.
- 9. Ermäßigte Steuersätze nach § 9 StromStG: (1) Im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder im Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit bestimmten Ausnahmen: 10,20 Euro je Megawattstunde; (2) für den Betrieb von Nachtspeicheröfen, bis zum 1.4.1999 installiert worden sind: 12,30 Euro pro Megawattstunde (befristete Regelung bis Ende 2006), (3) Strom, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken für betriebliche Zwecke entnommen ist, wenn er nicht ohnehin steuerfrei ist: 12,30 Euro pro Megawattstunde, für die ersten 25 Megawattstunden pro Kalenderjahr allerdings nur 8,20 Euro.
- 10. Steuersenkungsmöglichkeiten: Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Steuererlass, -erstattung oder -vergütung vorgesehen, soweit die Steuer im Jahr 512,50 Euro übersteigt, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 II StromStG).
- 11. Aufkommen: 6.531,2 Mio. Euro (2003), 5.096,5 Mio. Euro (2002), 4.322,5 Mio. Euro (2001), 3.355,7 Mio. Euro (2000), 1.815,5 Mio. Euro (1999).

Lexikon der Economics. 2013.

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